Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [→ Urheberpersönlichkeitsrecht] zum Werk und in der Nutzung des Werkes [→ Verwertungsrechte, Nutzungsrechte]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes [→ Vergütungsanspruch, Wertersatzanspruch, Schadensersatzanspruch].
§ 12 UrhG → Veröffentlichungsrecht
§ 13 UrhG → Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 UrhG → Entstellung des Werkes
→ Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts eines Werks
Der Urheber kann eine Verwertungsgesellschaft, die er zur Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ermächtigt hat, auch zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ermächtigen.1)
Die Frage, ob und in welchem Umfang das Werk dem Publikum bekannt ist, gehört im Übrigen zu den im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen.2)
Für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts hat die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von § 11 Satz 1 UrhG maßgebliche Bedeutung.3)
Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte gegen Entstellung (§ 14 UrhG) und auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) schützen allein die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, also zu einem von ihm geschaffenen konkreten Werk und nicht zu seinem gesamten Werkschaffen. Das Interesse des Urhebers, die wahrheitswidrige Zuschreibung der Urheberschaft an einer nicht von ihm geschaffenen Gestaltung zu verhindern und sich und seinem Werkschaffen nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu müssen, kann im Falle von Identitätsverwirrungen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot geschützt sein, nicht aber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht 4). 5)
UrhG → Urheberrechtsgesetz