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§ 2 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, was eine Verwertungsgesellschaft ist und welche Bedingungen sie erfüllen muss.
§ 2 (1) VGG → Definition der Verwertungsgesellschaft
Beschreibt, dass eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation ist, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte für mehrere Rechtsinhaber wahrnimmt.
§ 2 (2) VGG → Bedingungen für eine Verwertungsgesellschaft
Erklärt die Bedingungen, die eine Organisation erfüllen muss, um als Verwertungsgesellschaft zu gelten.
→ GEMA
→ VG-Wort
→ VG-Bild-Kunst
→ Tarif einer Verwertungsgesellschaft
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) regelt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Rechte und Pflichten einer Verwertungsgesellschaft, sowie die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft.
Der Urheber kann eine Verwertungsgesellschaft, die er zur Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ermächtigt hat, auch zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ermächtigen.1)
VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.
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