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→ Tarif einer Verwertungsgesellschaft
Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen.
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) regelt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Rechte und Pflichten einer Verwertungsgesellschaft, sowie die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft.
Der Urheber kann eine Verwertungsgesellschaft, die er zur Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ermächtigt hat, auch zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ermächtigen.1)
VGG → Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
UrhWahrnG → Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
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