Unterlassungsanspruch

§ 97 (1) S. 1 UrhG

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 97 (1) S. 2 UrhG → vorbeugender Unterlassungsanspruch

Wiederholungsgefahr (Privatrecht)
Beseitigungsanspruch
Unterlassungsverpflichtung
Schutzbereich der urheberrechtlichen Verwertungsrechts
Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Den Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich durch eine wörtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, genügt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, mit Worten beschreiben lassen.1)

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich da-bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.2)

Eine Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Bearbeitungen und Umgestaltungen], nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts im Sinne von § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG sich - bis zu einer gewissen Grenze - auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt.3)

Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung.4)

Der Anspruch auf Unterlassung besteht gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Auch ein Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.5)

Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch.6)

Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche gel-tend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen7). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist.8).

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; m.V.a. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala
2)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - CAD-Software
3)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; m.V.a. BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 55] - Porsche 911, mwN
4)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola
5)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/0 - UsedSoft II ; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 41 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky
6)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9
7)
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11
8)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; m.V.a. BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade