Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
§ 19 UrhG → Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a UrhG → Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 UrhG → Senderecht
§ 21 UrhG → Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 UrhG → Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 78 (2) UrhG → Angemessene Vergütung des auübenden Künstlers
Das ausschließliche Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) einschließlich ihres Rechts, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG), hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.1)
Eine solche Wiedergabe begründet einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).2)
Wird zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger benutzt, auf den die Darbietung der ausübenden Künstler aufgenommen ist, so hat darüber hinaus der Hersteller des Tonträgers gegen die ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die diese nach § 78 Abs. 2 UrhG erhalten (§ 86 UrhG).3)