Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB → Wertersatzanspruch
→ Branchenübliche Vergütungssätze und Tarife
→ Gleichbehandlungsgebot
→ Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin
→ Tarifvergütung
→ Bestimmung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie nach freier Überzeugung des Tatrichters
→ Angemessenen Lizenzgebühr bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet
→ Angemessene Lizenzgebühr unberechtigten Nutzung einer Fotografie
→ Lizenzierung nach Verletzung
→ Streitwert bei Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet
→ Fiktive Lizenzgebühr bei fehlender Urhebernennung
→ Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens
Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr [§ 32 UrhG → Vergütung]. 1)
Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen.2)
Bei der Bemessung der Vergütung ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.3)
Erlangt ein Verwerter auf Kosten des Urhebers Nutzungsmöglichkeiten der Rechte des Urhebers ohne rechtlichen Grund, hat der Urheber einen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Wertersatzanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB).4)
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Verwerter die vom Urheber wahrgenommenen Rechte schuldhaft verletzt hat und der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnete Ersatzanspruch daher auch als Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) begründet ist.5)
Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen.6)
Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann.7)
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet [→ fiktive Lizenzgebühr bei fehlender Urhebernennung] ist, kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie) zu zahlen ist.8)
Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen.9)
Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insbesondere ob schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt worden sind, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben.10)
§ 97 UrhG → Schadensersatzanspruch
→ Wertersatzanspruch