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Berechnet die Klägerin den Schadensersatzanspruch oder den Wertersatzanspruch nach der angemessenen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie], hat sie dieser Berechnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die sie auch bei ordnungsgemäßer Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet.1)
Der Schaden [§ 97 (2) S. 1 UrhG → Schadensersatzanspruch] kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden und dieser Berechnung ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen , die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen.2)
§ 97 (2) S. 3 UrhG → Schadensersatz nach Lizenzanalogie
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