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Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO [→ Schadensermittlung] steht der Umfang einer Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Tatgericht muss Beweisanträgen nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen. Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat, müssen allerdings auch im Rahmen des § 287 ZPO die gestellten Beweisanträge gewürdigt und muss eine Ablehnung begründet werden.1)
Die Schadensschätzung muss auf gesicherten Grundlagen beruhen. Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten.2)
§ 97 (2) S. 3 UrhG → Schadensersatz nach Lizenzanalogie
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