Regeln für die Finanzierung und Erbringung von Förderungen und Leistungen

§ 32 (3) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) regelt die Finanzierung und Erbringung von kulturellen Förderungen und Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.

§ 32 (3) VGG

Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

siehe auch

§ 32 VGG → Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.