Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 60a UrhG → Unterricht und Lehre

Aufgehoben durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) mit Wirkung vom 01.03.2018
§ 52a (1) UrhG (bis 01.03.2018)

Zulässig ist,

  1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
  2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

§ 137k UrhG → Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

§ 52a (2) UrhG → Einwilligung des Berechtigten zur öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung

§ 52a (3) UrhG → Veröffentlichung im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung

§ 52a (4) UrhG → Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung in Unterricht und Forschung

Öffentlich-Zugänglichmachen eines „kleinen“ Teiles eines Werkes
Öffentlich-Zugänglichmachen zur „Veranschaulichung“ im Unterricht
Öffentlich-Zugänglichmachen „soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist“
Öffentlich-Zugänglichmachen „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“
Öffentlich-Zugänglichmachen für „Unterrichtsteilnehmer“

Gemäß § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht (unter anderem) an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Teil von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.1)

In einem solchen Fall sind gemäß § 52a Abs. 3 UrhG auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen [§ 16 UrhG → Vervielfältigungsrecht] zulässig.2)

Die Bestimmung des § 52a Abs. 1 UrhG erlaubt allerdings nur ein Zu-gänglichmachen, nicht dagegen ein Vervielfältigen.3)

Die durch § 137k UrhG befristete Geltung dieser Schrankenregelung ist mehrfach und zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.4)

CDU/CSU und SPD haben sich aber bereits darauf verständigt, die Befristung von § 52a UrhG durch Streichung des § 137k UrhG aufzuheben.5)

siehe auch

§ 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG → Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

1)
vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
2)
vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
3)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
4)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/11317, S. 5 f.
5)
Bundestag, Drucksache 18/2602 vom 23.09.2014: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes