Nutzung zugunsten behinderter Personen

Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung zugunsten behinderter Personen unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (3) b) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.