Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.
Für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.
Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.