Nutzung von Werken an öffentlichen Orten

Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.

Art. 5 (3) h) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.