Nutzung von politischen Reden

Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung von politischen Reden oder ähnlichen Werken unter bestimmten Bedingungen.

Art. 5 (3) f) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung von politischen Reden oder von Auszügen aus öffentlichen Vorträgen oder ähnlichen Werken oder Schutzgegenständen, soweit der Informationszweck dies rechtfertigt und sofern — außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist — die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.