Art. 5 (3) k) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] vorgesehenen Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.
Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.