Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau

Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die Nutzung eines künstlerischen Werks zum Wiederaufbau eines Gebäudes.

Art. 5 (3) m) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die Nutzung eines künstlerischen Werks in Form eines Gebäudes bzw. einer Zeichnung oder eines Plans eines Gebäudes zum Zwecke des Wiederaufbaus des Gebäudes.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.