Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen

§ 32 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft, Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einzurichten.

§ 32 (2) VGG

Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.

siehe auch

§ 32 VGG → Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
Regelt die Förderung kulturell bedeutender Werke und die Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Verwertungsgesellschaften.