Besondere Schutzmaßnahmen

Artikel 7 der Richtlinie 2009/24/EG beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.

Artikel 7 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Maßnahmen gegen unerlaubte Handlungen
Fordert Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und den Besitz unerlaubter Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen.

Artikel 7 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Beschlagnahme unerlaubter Kopien
Erlaubt die Beschlagnahme unerlaubter Kopien von Computerprogrammen.

Artikel 7 (3) Richtlinie 2009/24/EG → Beschlagnahme von Umgehungsmitteln
Erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 → Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen
Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.