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urheberrecht:beschlagnahme_von_umgehungsmitteln

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Beschlagnahme von Umgehungsmitteln

Artikel 7 (3) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind.

Artikel 7 (3) Richtlinie 2009/24/EG

Die Mitgliedstaaten können die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mittel vorsehen.

siehe auch

Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.

urheberrecht/beschlagnahme_von_umgehungsmitteln.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:41 von mfreund