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Artikel 7 (3) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten können die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mittel vorsehen.
Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.
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