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Artikel 7 (1) der Richtlinie 2009/24/EG fordert Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und den Besitz unerlaubter Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen.
Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:
a) Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
b) Besitz einer Kopie eines Computerprogramms für Erwerbszwecke, wenn diese betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
c) das Inverkehrbringen oder der Erwerbszwecken dienende Besitz von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.
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