Beiläufige Einbeziehung eines Werks

Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt die beiläufige Einbeziehung eines Werks in anderes Material.

Art. 5 (3) i) der Richtlinie 2001/29/EG

Für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material.

siehe auch

Art. 5 (3) der Richtlinie 2001/29/EG → Weitere Ausnahmen und Beschränkungen
Erlaubt den Mitgliedstaaten, weitere Ausnahmen oder Beschränkungen für die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorzusehen.