Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

Artikel 5 der Richtlinie 2009/24/EG beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.

Artikel 5 (1) Richtlinie 2009/24/EG → Bestimmungsgemäße Benutzung und Fehlerberichtigung
Erlaubt Handlungen ohne Zustimmung, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind.

Artikel 5 (2) Richtlinie 2009/24/EG → Erstellung von Sicherungskopien
Gestattet die Erstellung von Sicherungskopien, wenn sie für die Benutzung erforderlich sind.

Artikel 5 (3) Richtlinie 2009/24/EG → Beobachtung, Untersuchung und Testen
Erlaubt das Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms, um die zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 2 → Rechte und Ausnahmen
Dieses Kapitel beschreibt die ausschließlichen Rechte des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm und die Ausnahmen von diesen Rechten.