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urheberrecht:beobachtung_untersuchung_und_testen

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Beobachtung, Untersuchung und Testen

Artikel 5 (3) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt das Beobachten, Untersuchen oder Testen des Programms, um die zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

Artikel 5 (3) Richtlinie 2009/24/EG

Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.

siehe auch

Artikel 5 Richtlinie 2009/24/EG → Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.

urheberrecht/beobachtung_untersuchung_und_testen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:37 von mfreund