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Artikel 5 (2) der Richtlinie 2009/24/EG gestattet die Erstellung von Sicherungskopien, wenn sie für die Benutzung erforderlich sind.
Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.
Artikel 5 Richtlinie 2009/24/EG → Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.
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