Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie

Der Artikel 1 der Richtlinie 2001/29/EG definiert den Anwendungsbereich und die Zielsetzung der Richtlinie sowie die Abgrenzung gegenüber bestehenden EU-rechtlichen Bestimmungen in speziellen Bereichen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.

Art. 1 (1) → Gegenstand der Richtlinie
Diese Richtlinie regelt den rechtlichen Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft.

Art. 1 (2) → Ausnahmen und Unberührtheit bestehender Rechtsvorschriften
Die Richtlinie lässt bestehende EU-Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen, wie dem Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken, unberührt und nimmt auf diese keinen Einfluss.

siehe auch

Richtlinie 2001/29/EG → Urheberrechtsrichtlinie
Dient der Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union.