Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
§ 32 UrhG → Vergütung
§ 32 (1) S. 1 UrhG → vertraglich vereinbarte Vergütung
§ 32 (1) S. 3 UrhG → Unangemessene Vergütung
§ 32 (2) S. 1 UrhG → Angemessenheit einer gemeinsamen Vergütungsregel
§ 32 (2) S. 2 UrhG → Angemessenheit der Vergütung
§ 32 (3) UrhG → → Nachteilige Vergütungsvereinbarung
§ 32 (4) UrhG → → Tarifvertragliche Vergütungsregelung