Zwischenverfahren

Regel 10 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt den zweiten Abschnitt des Verfahrens, in dem ein Zwischenverfahren stattfindet, das auch eine Zwischenanhörung mit den Parteien beinhalten kann.

Regel 10 (b) EPGVO

Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz umfasst ein Zwischenverfahren, während dessen auch eine Zwischenanhörung mit den Parteien stattfinden kann.

siehe auch

Regel 10 EPGVO → Verfahrensabschnitte (Verfahren inter partes)
Beschreibt die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz.