Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt

Regel 91 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst.

Regel 91.1 EPGVO → Verfahren bei begründetem Antrag
Beschreibt das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt den Antrag als begründet ansieht.

Regel 91.2 EPGVO → Mitteilung über Berichtigung der Entscheidung
Regelt die Mitteilung an das Gericht, wenn die Entscheidung berichtigt wurde, und die Möglichkeit der Gebührenerstattung.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.