Regel 91 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst.
Regel 91.1 EPGVO → Verfahren bei begründetem Antrag
Beschreibt das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt den Antrag als begründet ansieht.
Regel 91.2 EPGVO → Mitteilung über Berichtigung der Entscheidung
Regelt die Mitteilung an das Gericht, wenn die Entscheidung berichtigt wurde, und die Möglichkeit der Gebührenerstattung.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.