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Regel 91.2 EPGVO regelt die Mitteilung an das Gericht, wenn die Entscheidung des Europäischen Patentamts berichtigt wurde, und die Möglichkeit der Gebührenerstattung.
Wird das Gericht vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet, dass die angefochtene Entscheidung berichtigt wurde, teilt es dem Kläger mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Das Gericht kann gemäß Teil 6 die vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes anordnen.
Regel 91 → Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst.
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