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upc:verfahren_bei_begruendetem_antrag

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Verfahren bei begründetem Antrag

Regel 91.1 EPGVO beschreibt das Verfahren, wenn das Europäische Patentamt den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung als begründet ansieht.

Regel 91.1 EPGVO

Ist das Europäische Patentamt der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Amtes begründet ist, hat es innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags

(a) die angefochtene Entscheidung gemäß der vom Kläger beantragten Anordnung oder Abhilfe zu berichtigen [Regel 88.2(g)] und

(b) das Gericht darüber zu unterrichten, dass die Entscheidung berichtigt wurde.

siehe auch

Regel 91 → Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst.

upc/verfahren_bei_begruendetem_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:00 von mfreund