Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Patentamt (EPA) im Rahmen der Verordnung.
Die Kommission arbeitet im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung eng mit dem EPA in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über das Funktionieren der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der Jahresgebühren und die Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Patentorganisation.
Artikel 14 - 18 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Schlussbestimmungen
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die abschließenden Bestimmungen der Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA.