Wiedereinsetzungsantrag

Ein Wiedereinsetzungsantrag gilt nur dann als eingereicht, wenn die hierfür vorgesehene Gebühr gemäß Regel 320.2 [→ Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung] und Regel 371.1 EPGO [→ Zeitpunkt der Zahlung] zum Zeitpunkt der Antragstellung entrichtet wurde. Ohne Gebühr ist der Antrag als nicht gestellt zu behandeln.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023