Regel 266 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.
Regel 266.1 EPGVO → Ermessen des Gerichts bei Vorabentscheidungsersuchen
Erlaubt dem Gericht erster Instanz zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Entscheidung zu ersuchen, wenn eine Frage vorliegt, die vor der Urteilsverkündung entschieden werden muss. Das Berufungsgericht muss den EuGH um eine Entscheidung ersuchen, wenn eine solche Frage vorliegt.
Regel 266.2 EPGVO → Verfahren des EuGH bei Vorabentscheidungsersuchen
Legt fest, dass das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren für sein Entscheidungsersuchen befolgen muss.
Regel 266.3 EPGVO → Beschleunigtes Verfahren beim EuGH
Beschreibt die Anforderungen für einen Antrag auf beschleunigtes Verfahren beim EuGH, einschließlich der Angabe der Dringlichkeit und der Gründe für die beschleunigte Entscheidung.
Regel 266.4 EPGVO → Weiterleitung des Antrags an den EuGH
Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter.
Regel 266.5 EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH
Das Gericht kann das Verfahren aussetzen. Sofern es das Verfahren nicht aussetzt, erlässt es kein Urteil, bis der EuGH über die Frage entschieden hat.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.