Versäumnisentscheidung

Regel 355 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann.

Regel 355 (1) EPGVO → Anordnung der Sicherheitsleistung
Beschreibt, dass das Gericht eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.

Regel 355 (2) EPGVO → Versäumnisentscheidung bei Nichtbefolgung von Anordnungen
Beschreibt, dass der Berichterstatter eine Versäumnisentscheidung erlassen kann, wenn eine Partei einer Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.