Versäumnisentscheidung

Regel 116.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Versäumnisentscheidung bei Abwesenheit einer Partei.

Regel 116.5 EPGVO

Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung zu erlassen.

siehe auch

Regel 116 EPGVO → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung.