Artikel 9 (1) d) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beauftragt das EPA zur Veröffentlichung von Übersetzungen.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:
Die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums.
Regel 18 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die gemäß Regel 6 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Form und die erforderlichen Angaben für diese Veröffentlichungen fest.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die in Regel 6 Absatz 2 d) genannten Übersetzungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.