Veröffentlichung von Übersetzungen

Artikel 9 (1) d) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beauftragt das EPA zur Veröffentlichung von Übersetzungen.

Artikel 9 (1) d) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:

Die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums.

Regel 18 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die gemäß Regel 6 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Form und die erforderlichen Angaben für diese Veröffentlichungen fest.

Regel 18 DOEPS

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die in Regel 6 Absatz 2 d) genannten Übersetzungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.

siehe auch

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.