Vernehmung von Zeugen

Regel 178 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.

Regel 178 (1) EPGVO → Feststellung der Identität und Wahrheitserklärung
Nach Feststellung der Identität des Zeugen und vor Beginn seiner Vernehmung fordert der Vorsitzende Richter den Zeugen auf, eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abzugeben.

Regel 178 (2) EPGVO → Aussage gegenüber dem Gericht
Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.

Regel 178 (3) EPGVO → Bestätigung schriftlicher Zeugenaussagen
Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen.

Regel 178 (4) EPGVO → Fragen durch den Vorsitzenden Richter und Spruchkörper
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.

Regel 178 (5) EPGVO → Fragen durch die Parteien
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen.

Regel 178 (6) EPGVO → Aussage in einer anderen Sprache
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.