Verfügungen gegen angebliche Verletzer

Artikel 62 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ermöglicht es dem Gericht, Verfügungen gegen einen angeblichen Verletzer oder eine Mittelsperson zu erlassen, um eine drohende Verletzung zu verhindern oder die Fortsetzung der angeblichen Verletzung einstweilig zu untersagen.

Artikel 62 (1) EPGÜ

Das Gericht kann im Wege einer Anordnung gegen einen angeblichen Verletzer oder eine Mittelsperson, deren Dienste der angebliche Verletzer in Anspruch nimmt, Verfügungen erlassen, um eine drohende Verletzung zu verhindern, die Fortsetzung der angeblichen Verletzung einstweilig und gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsgeldern zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, durch die eine Entschädigung des Rechtsinhabers gewährleistet werden soll.

Ein Beschluss kann ausgesetzt werden [Regel 223 → Antrag auf aufschiebende Wirkung], wenn das Interesse der antragstellenden Partei am Erhalt des Status quo das Interesse der vollstreckenden Partei an der sofortigen Vollstreckung überwiegt und es angemessen ist, den Beschluss bis zur Entscheidung über eine Korrekturanfrage auszusetzen.1)

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

1)
Entscheidung der Berufungskammer des Einheitspatentgerichts vom 14. November 2024, UPC_CoA_691/2024