Regel 274 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zustellung der Klageschrift nicht auf eine Weise erfolgen darf, die mit dem Recht des Zustellungsstaates unvereinbar ist.
Die Zustellung einer Klageschrift gemäß dieser Regel darf nicht auf eine Weise erfolgen, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
Regel 274 EPGVO → Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten
Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.