Verantwortung für die Verfahrensleitung

Regel 331 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während des schriftlichen und des Zwischenverfahrens.

Regel 331.1 EPGVO → Verantwortung des Berichterstatters
Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.

Regel 331.2 EPGVO → Vorschlag für Anordnung
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.

Regel 331.3 EPGVO → Verantwortung des Vorsitzenden Richters
Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.

Regel 331.4 EPGVO → Verfahrensleitende Anordnung
Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.