Verantwortung für die Verfahrensleitung

Regel 331 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verantwortung für die Verfahrensleitung während verschiedener Phasen des Verfahrens.

Regel 331 (1) EPGVO → Verantwortung des Berichterstatters während des schriftlichen und Zwischenverfahrens
Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.

Regel 331 (2) EPGVO → Vorschlagsrecht des Berichterstatters
Der Berichterstatter kann dem Spruchkörper einen Vorschlag für eine Anordnung zur Entscheidung vorlegen.

Regel 331 (3) EPGVO → Verantwortung des Vorsitzenden Richters nach der Zwischenanhörung
Nach Abschluss der Zwischenanhörung ist der Vorsitzende Richter, in Rücksprache mit dem Berichterstatter, für die Verfahrensleitung verantwortlich.

Regel 331 (4) EPGVO → Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung
Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.