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Regel 331.4 EPGVO beschreibt die Verpflichtung der Kanzlei, den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung so bald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zuzustellen.
Die Kanzlei stellt den Parteien eine verfahrensleitende Anordnung sobald wie möglich nach der Entscheidung des Berichterstatters, Vorsitzenden Richters oder Spruchkörpers zu.
Regel 331 → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.
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