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Regel 331.1 EPGVO beschreibt die Verantwortung des Berichterstatters für die Verfahrensleitung während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.
Während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens obliegt die Verfahrensleitung dem Berichterstatter nach Maßgabe der Regeln 102 und 333.
Regel 331 → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.
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