Artikel 55 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.
Artikel 55 (1) → Umkehr der Beweislast bei neuen Erzeugnissen
Bestimmt, dass jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Artikel 55 (2) → Wahrscheinlichkeit der Herstellung nach patentiertem Verfahren
Erweitert den Grundsatz des Absatzes 1 auf Fälle, in denen das identische Erzeugnis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde.
Artikel 55 (3) → Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen bei Beweisführung
Stellt sicher, dass bei der Beweisführung die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel III → Verfahren vor dem Gericht
Beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht, der aus einem schriftlichen, einem Zwischen- und einem mündlichen Verfahren besteht, wobei verschiedene Beweismittel zugelassen sind und die Beweislast grundsätzlich bei der Partei liegt, die eine Tatsache behauptet, jedoch in bestimmten Fällen, wie bei neuen Herstellungsverfahren, umgekehrt werden kann.