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upc:beruecksichtigung_von_geschaeftsgeheimnissen_bei_beweisfuehrung

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Berücksichtigung von Geschäftsgeheimnissen bei Beweisführung

Artikel 55 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht stellt sicher, dass bei der Beweisführung die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt werden.

Artikel 55 (3)

Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Produktions- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt.

siehe auch

Artikel 55 → Umkehr der Beweislast
Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.

upc/beruecksichtigung_von_geschaeftsgeheimnissen_bei_beweisfuehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:12 von 127.0.0.1