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Artikel 55 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erweitert den Grundsatz des Absatzes 1 auf Fälle, in denen das identische Erzeugnis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde.
Der Grundsatz des Absatzes 1 gilt auch, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das identische Erzeugnis nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde und es dem Patentinhaber trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen ist, das tatsächlich für solch ein identisches Erzeugnis angewandte Verfahren festzustellen.
Artikel 55 → Umkehr der Beweislast
Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.
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