Regel 316A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Streitverkündung im Verfahren.
Regel 316A.1 EPGVO → Gründe für die Streitverkündung
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Partei eine Streitverkündung beantragen kann.
Regel 316A.2 EPGVO → Erklärung der zur Streithilfe aufgeforderten Person
Regelt die Erklärung der zur Streithilfe aufgeforderten Person und die Entscheidung des Gerichts über ihre Bindung an die Entscheidung.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 → Streithilfe
Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.