Streitbeilegung

Regel 11 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.

Regel 11 (1) EPGVO → Förderung der gütlichen Einigung
Das Gericht kann die Parteien zu jeder Zeit während des Verfahrens ermutigen, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Regel 11 (2) EPGVO → Mediation und Schlichtung
Das Gericht kann den Parteien vorschlagen, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen.

Regel 11 (3) EPGVO → Vertraulichkeit bei Mediation und Schlichtung
Alle Informationen, die im Rahmen von Mediation oder Schlichtung offengelegt werden, sind vertraulich und dürfen nicht in späteren Verfahren verwendet werden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.