Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens

Regel 14 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.

Regel 14.1 EPGVO → Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Beschreibt, dass die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache des Europäischen Patents ist.

Regel 14.2 EPGVO → Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen
Regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei bei bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können.

Regel 14.3 EPGVO → Liste der Verfahrenssprachen
Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen.

Regel 14.4 EPGVO → Rücksendung von Schriftsätzen
Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.