Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens

Regel 14 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.

Regel 14 (1) EPGVO → Verwendung der Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Beschreibt, dass die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer die Sprache des Europäischen Patents ist.

Regel 14 (2) EPGVO → Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen
Regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei bei bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.