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Regel 14.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Führung einer Liste der Verfahrenssprachen durch den Kanzler.
Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen sowie der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Absatz 2(b) und (c) vorgenommenen Bestimmungen. Die Liste ist online öffentlich zugänglich zu machen.
Regel 14 EPGVO → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.
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