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upc:verwendung_der_amtssprachen_des_europaeischen_patentamts_vor_den_zentralkammerabteilungen

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Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen

Regel 14.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei unter bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können.

Regel 14.2 EPGVO

Wenn ein Vertragsmitgliedstaat eine Lokalkammer unterhält oder sich an einer Regionalkammer beteiligt, für die mehrere Sprachen gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt wurden,

(a) darf der Kläger, vorbehaltlich der Absätze 2(b) und ©, jede der gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Sprachen als Verfahrenssprache wählen;

(b) ist in Verfahren vor einer Lokal- oder Regionalkammer eines Vertragsmitgliedstaates gegen einen Beklagten, der seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung in diesem Vertragsmitgliedstaat hat, wenn die Klage nicht gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bei einer anderen Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden konnte, das Verfahren in der Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates zu führen (Absatz 1(a)). Sieht eine Bestimmung eines Vertragsmitgliedstaates, der über mehrere regionale Amtssprachen verfügt, dies vor, wird das Verfahren in der Amtssprache der Region geführt, in der der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Gibt es zwei oder mehr Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in verschiedenen Sprachregionen haben, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Regionalsprachen wählen. Sieht eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, der mehrere Amtssprachen hat, dies vor, ist das Verfahren in der Amtssprache des Beklagten zu führen. Gibt es zwei oder mehr Beklagte mit verschiedenen Amtssprachen, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Amtssprachen wählen.

© Sieht die Bestimmung einer Sprache nach Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens für eine Regionalkammer oder für eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat unterhaltene Lokalkammern dies vor, kann der Berichterstatter im Interesse des Spruchkörpers verfügen, vorzusehen, dass die Richter in der mündlichen Verhandlung die Sprache gemäß Absatz 1(a) verwenden können, und/oder vorzusehen, dass das Gericht jeden Beschluss und jede Entscheidung in der Sprache gemäß Absatz 1(a) erlassen kann, zusammen mit einer zertifizierten Übersetzung in die Sprache gemäß Absatz 1(b), zu dem Zwecke der Regel 118.8.

siehe auch

Regel 14 EPGVO → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.

upc/verwendung_der_amtssprachen_des_europaeischen_patentamts_vor_den_zentralkammerabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 05:46 von mfreund