Regel 96 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Sonderregelungen für das mündliche Verfahren in Ex-parte-Verfahren.
Regel 96.1 EPGVO → Anwendung bestimmter Regeln auf die mündliche Verhandlung
Legt fest, welche Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Anwendung finden.
Regel 96.2 EPGVO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Regelt die Möglichkeit, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.