Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)

Regel 96 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Regel 96 (1) EPGVO → Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung
Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.

Regel 96 (2) EPGVO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, entscheidet der Spruchkörper gemäß Regel 117.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.