Gemäß Art. 51(2) EPGÜ [→ Verdolmetschung auf Verlangen] soll jede Kammer des Gerichts erster Instanz auf Antrag einer Partei und in dem geeigneten Umfang bei mündlichen Verhandlungen eine Dolmetschung zur Unterstützung der Partei bereitstellen.
Diese allgemeine Regelung wird in R. 109.2 EPGVO [→ Entscheidung über Simultanverdolmetschung] dahingehend konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen fristgerechten Antrag gemäß R. 109.1 EPGVO [→ Antrag auf Simultanverdolmetschung] entscheidet, ob und in welchem Umfang Simultandolmetschung angemessen ist. Hält er sie für angemessen, weist er die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultandolmetschung werden in einem solchen Fall zu den Kosten des Verfahrens hinzugefügt, R. 150 EPGVO.
Artikel 51 (2) → Verdolmetschung auf Verlangen
Ermöglicht den Kammern des Gerichts erster Instanz und dem Berufungsgericht, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung bereitzustellen, um die Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.