Regel 175 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Anforderungen und Bedingungen für schriftliche Zeugenaussagen im Verfahren.
Regel 175.1 EPGVO → Angebot eines Zeugenbeweises
Eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, muss eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreichen.
Regel 175.2 EPGVO → Erklärung des Zeugen
Eine schriftliche Zeugenaussage muss vom Zeugen unterzeichnet sein und eine Erklärung des Zeugen enthalten, die besagt, dass er sich seiner Pflicht, die Wahrheit zu sagen, und seiner Verantwortlichkeit im Falle einer Verletzung dieser Pflicht bewusst ist.
Regel 175.3 EPGVO → Inhalt der schriftlichen Zeugenaussage
Die schriftliche Zeugenaussage oder schriftliche Zusammenfassung muss Angaben zu jeder gegenwärtigen oder vergangenen Beziehung zwischen dem Zeugen und der Partei, die den Beweis anbietet, sowie zu jedem tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt enthalten.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.